Ist die Todesstrafe legitim? Eine Erwiderung auf Gregor Thüsing

Gregor Thüsing hat soeben auf die „Sonntagsfrage“ im Cicero, ob die Todesstrafe legitim sein könne, eine, sagen wir, Sonntagsantwort gegeben. So kann man es vielleicht bezeichnen, wenn die für den Sonntag gewünschte Konklusion erreicht wird, ohne irgendeines der offensichtlichen Gegenargumente auch nur zu erwähnen.

Sein philosophisches Argument gegen die Todesstrafe ist dieses:

„Jeder Mensch besitzt ein Recht auf Leben und Schutz vor grausamer Behandlung. Wenn das aber gilt, dann kann auch die Todesstrafe hier keine Ausnahme bilden. Der Staat darf das Leben eines Menschen nicht als Strafe beenden, eben weil es auch bei schwerstem von ihm begangenen Unrecht die Menschenwürde abspricht – der entscheidende Gedanke gerade auch bei Schaffung des Grundgesetzes. … Man erkannte: Der Mensch wird durch die Todesstrafe zum Objekt in aller Totalität. Ihm wird alles genommen, was man ihm nehmen kann. Er wird das bloße Objekt seiner Bestrafung. Wer tot ist, kann nicht mehr bereuen.“

Betrachten wir die ersten zwei Sätze. Wieso kann die Todesstrafe hier keine Ausnahme bilden? Die Tötung in Notwehr bildet ja auch eine. Sie ist sowohl legal aus auch moralisch zulässig. Plausibel begründet wird dies von den meisten sich damit beschäftigenden Philosophen, inklusive jener, die Thüsing nennt (Kant und Thomas von Aquin), durch die Möglichkeit des Verwirkens von Rechten. Jemand, der einen anderen ermordet oder zu ermorden versucht, hat zumindest in diesem Augenblick sein Recht auf Leben verwirkt. Diese Erklärung findet sich in der gesamten Naturrechtstradition, im deutschen Idealismus und in der zeitgenössischen analytischen Kriegs-, Notwehr- und Strafethik. Sie wird auch vom deutschen Straf- und Zivilrecht implizit vorausgesetzt, weil sich anders die (ausbleibenden) Rechtsfolgen der Tötung in Notwehr gar nicht erklären ließen.

Der staatliche Charakter des Handelnden ändert daran nichts. Auch Polizisten können sich zur tödlichen Selbst- und Fremdverteidigung auf Notwehr berufen. Sollte Thüsing das anders sehen, müsste er sich dann konsequenterweise auch zum Pazifismus bekennen – eine weitere Ideologie, die sich wunderbar zur Sonntagspredigt eignet, aber, wie wir in den letzten Jahren sahen, von vielen ihrer Prediger flugs fallen gelassen wird, wenn die Einschläge ihnen und ihrer Kanzel näher kommen.

Nun sagt Thüsing freilich: „Der Staat darf das Leben eines Menschen nicht als Strafe beenden, eben weil es auch bei schwerstem von ihm begangenen Unrecht die Menschenwürde abspricht.“ Vielleicht wird hier also implizit eine Unterscheidung zwischen der Tötung in Notwehr und jener mit Strafabsicht gezogen. Freilich bedarf es dann einer Erklärung, warum jene zulässig ist, diese aber nicht. Auf ein generell unverwirkbares Recht auf Leben kann Thüsing sich nicht berufen, wie wir bereits sahen, denn bei der Notwehr kann es ja verwirkt werden. Warum also nicht auch bei der Bestrafung?

Thüsings Rede davon, bei der Todesstrafe werde dem Opfer „alles genommen, was man ihm nehmen kann“, und dass Tote „nicht mehr bereuen“ können, hilft nichts. Denn diese Folgen sind keine spezifischen der Todesstrafe, sondern generelle des Todes, gleich ob dieser eine Folge von Strafe oder von Notwehr ist.

Aber vielleicht meint Thüsing, dass – irgendwie – die Todesstrafe eben doch, anders als die tödliche Notwehr, die Menschenwürde verletze und daher absolut unzulässig sei. Dieses „irgendwie“ würde man dann freilich gern näher erläutert sehen. Leider muss man jedoch feststellen, dass man sich insbesondere in Deutschland gern auf die Menschenwürde beruft, wenn einem die Argumente ausgehen. Damit nämlich die Berufung auf die Menschenwürde tatsächlich ein Argument gegen die Todesstrafe liefert, müssten drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens bedarf es einer klaren Definition dessen, was eine Menschenwürdeverletzung darstellt, etwa in der Form „eine Tat x ist eine Menschenwürdeverletzung genau dann, wenn …“, wobei die Bedingungen nach dem „wenn“ ein anwendbares Kriterium liefern müssen statt nur eine weitere grenzenlos interpretationsoffene und damit leere Floskel. Zweitens bedarf es einer Erklärung, warum denn eine Menschenwürdeverletzung in diesem definierten Sinne absolut unzulässig ist. Und drittens bedarf es des Nachweises, dass die Todesstrafe tatsächlich eine Menschenwürdeverletzung in dem definierten Sinne ist. Thüsing erfüllt keine einzige dieser drei Bedingungen.

Nicht nur auf der philosophischen, sondern auch auf der empirischen Seite bleibt Thüsing Begründungen schuldig. So erklärt er unter Berufung auf Camus, dass die Hinrichtung öffentlich stattfinden müsse, um abschreckend zu wirken. Da Camus jedoch für diese Einschätzung keine empirischen Belege liefert, ist Camus‘ Ansicht so irrelevant wie die von Hinz und Kunz. Im übrigen wüsste man auch hier gern, woher denn der neuerliche unterstellte Unterschied herkommen soll. Anscheinend müssen Gefängnisstrafen ja auch nicht im Käfig vor dem Reichstag verbüßt werden, um abschreckend zu wirken.

Und ganz gleich, wie es mit der generellen Abschreckungswirkung der Todesstrafe im Vergleich mit der Freiheitsstrafe aussieht, die Wirkung der individuellen Unschädlichmachung ist durchschlagend. Wie Thüsing zurecht feststellt: Wer tot ist, kann nicht bereuen. Richtig. Morden auch nicht. Die Serienmörder Johann „Jack“ Unterweger, Arthur Shawcross und Kenneth McDuff mordeten hingegen nach ihren langen bzw. „lebenslangen“ Freiheitstrafen insgesamt mindestens 26 weitere Frauen. Thomas von Aquin hätte übrigens solchen Tätern nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch die Würde abgesprochen. Welch abwegiger Gedanke!

Apropos abwegig. Thüsing meint allen Ernstes, „als tragender Grund für die Todesstrafe” bleibe “nur der unbedingte Wille, Gleiches mit Gleichem zu vergelten”, und dieser beruhe „letztlich auf dem Gedanken der Symmetrie.“ Und er meint: „Dies aber ist letztlich eine ästhetische Kategorie, keine ethische.“ Ganz abgesehen davon, dass eben ein tragender Grund auch die endgültige Unschädlichmachung mörderischer Individuen sein kann, so ignoriert Thüsing abermals die schon genannten philosophischen Traditionen. Die erwähnte Rechteverwirkungstheorie beruht und beruhte keineswegs auf dem ästhetischen Gedanken der Symmetrie („sieht hübsch aus“), sondern auf dem ethischen und moralischen der Reziprozität („es ist gerecht, wenn der Schaden, den man anderen zufügt oder zuzufügen versucht, auf einen selbst zurückfällt“). Der analytische Philosoph David Miller formuliert dies prägnant: „Menschenrechte beruhen auf Reziprozität: unser Besitz dieser Rechte steht unter der Bedingung unseres Willens, sie auch bei anderen zu respektieren.“

Natürlich kann man all dies auch anders sehen. Aber zur Plausibilisierung solch anderer Sicht bedarf es Argumente, keiner bloßen Deklamationen. Thüsing, das sei abschließend bemerkt, ist freilich Mitglied des deutschen Ethikrats. Von dieser Einrichtung haben wir in den letzten Jahren, gleich ob es um „Intersexualität“, Impfpflicht oder den Freiheitsbegriff geht, keine profunden Analysen empfangen, sondern Gegenargumente weitestgehend ignorierende zeitgeistaffine Moralpredigten. Wir sind alle keineswegs schlechter beraten, wenn wir auf derartigen „Ethikrat“ dankend verzichten.

© Uwe Steinhoff 2026

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