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Hier die ungekürzte Originalversion:
Die moralische Problematik des Krieges liegt auf der Hand: In Kriegen werden Menschen getötet. Und zwar in großer Zahl. Dies schließt jedoch, wie die seit Jahrhunderten existierende und gerade heute sehr lebendige Theorietradition des gerechten Krieges belegt, die moralische Rechtfertigung von Kriegen nicht aus.
Menschen zu töten kann gerecht sein
Denn Menschen zu töten kann gerecht sein, selbst in Friedenszeiten. Dem Auftragsmörder, dessen Angriff nur durch tödliche Notwehr abgewehrt werden kann, widerfährt kein Unrecht. Er ist in keiner Position, sich gegenüber dem Verteidiger zu beschweren. Er selbst, der Angreifer, hat eine Situation herbeigeführt, in der jemand sterben musste – er oder sein Opfer – und damit sein eigenes Recht auf Leben, in dieser Situation, verwirkt. Die von dem unschuldigen Verteidiger getroffene Entscheidung, zur Rettung des eigenen Lebens denjenigen zu töten, der diese Situation schuldhaft heraufbeschworen hat, ist daher gerecht; das heißt, sie verletzt keine Rechte des Angreifers. Diese Rechteverwirkungstheorie legitimer Notwehr hat ein lange Tradition (auch Kant vertrat sie) und ist unter gegenwärtigen sich mit diesem Thema befassenden Ethikern weithin anerkannt.
Die tödliche Verteidigung bleibt auch dann gerecht, wenn sie sich nicht gegen einen auf Mord, sondern „nur“ auf Verstümmelung, Vergewaltigung oder Entführung gerichteten Angriff wendet. Der unschuldige Verteidiger ist gegenüber dem ungerechten, das heißt rechteverletzenden Angreifer nicht verpflichtet, dessen Leben über die Verteidigung eigener fundamentaler Rechte zu stellen. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen, lautet ein deutsches Rechtsprinzip.
Zwar ist richtig, dass verschiedene Rechtsysteme, das deutsche eingeschlossen, dieses Prinzip nicht immer kompromisslos vertreten. So darf man einen flüchtenden Apfeldieb selbst dann nicht erschießen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, ihn am Entkommen mit seiner Beute zu hindern. Andererseits freilich darf er – und dürfen zumal Polizisten – sich ihm in den Weg stellen. Sollte er versuchen, den Widerstand mit Gewalt zu brechen, erlaubt dies wiederum auch tödliche Notwehr wenn notwendig um schwere Rechteverletzungen zu verhindern.
Russische Soldaten sind keine Apfeldiebe, sondern bedrohen fundamentale Rechte
Die russischen Soldaten, die in einem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit deutlicher Mehrheit verurteilten Angriffskrieg in die Ukraine eingefallen sind, sind keine bloßen Apfeldiebe, sondern bedrohen fundamentale Rechte; und die ukrainischen Soldaten sind keine bloßen Privatleute, sondern dem Gemeinwohl verpflichtete Vertreter der Staatsgewalt. Tödlicher Widerstand dieser gegen jene ist gerecht.
Aber auch offensiver, nicht nur defensiver Widerstand? Gemeint ist dies: Soldaten, auch einer ungerecht angegriffenen Nation, warten üblicherweise nicht, bis der Feind sich in Position gebracht hat und sich anschickt, das Feuer zu eröffnen. Soldaten versuchen, ihre Feinde möglichst zu überraschen und mithin zu Zeitpunkten zu attackieren, zu welchen diese selbst nicht angreifen (sondern zum Beispiel ihre Waffen warten, campieren, marschieren oder schlafen). Ist dies moralisch (und nicht nur durch das Kriegsrecht) gerechtfertigt?
Ja. Es gibt zwei Argumentationsfiguren. Die eine beruft sich wiederum auf Notwehr. Es ist richtig, dass es keineswegs Notwehr ist, wenn man ins Nachbarhaus schleicht und dessen Bewohner im Schlaf erschießt, um dessen für morgen erwarteten Mordversuch zuvorzukommen. Notwehr richtet sich in der Tat nur gegen einen gegenwärtigen Angriff (dazu zählt nicht erst das Schießen, sondern auch der Griff zur Waffe, um zu schießen, aber nicht ein bloßer Plan). Der Nachbar begeht keinen solchen Angriff.
Anders aber sieht es aus, wenn ein Entführter seinen Entführer im Schlaf erschießt, um ihm entkommen zu können. Der Entführer begeht solange Freiheitsberaubung, wie er sein Opfer nicht freigelassen hat, also auch im Schlaf. Noch schlafend verletzt er die Rechte des Entführten, begeht also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Gegen diesen ist Notwehr zulässig. Nimmt man nun plausiblerweise an, dass ein Staatsvolk das moralische Recht hat, Soldaten einer aggressiven Invasionsarmee von seinem Territorium auszuschließen, begehen diese eine fortdauernde notwehrfähige Rechteverletzung, solange sie als Teil der Armee (statt als Deserteure) auf diesem anwesend sind.
Eine zweite Argumentationsfigur ergänzt die Berufung auf die Notwehr um jene auf den sogenannten rechtfertigenden Notstand. Dieser existiert nicht nur im deutschen Strafrecht, sondern hat, wie auch das Recht zur Notwehr, eine moralische Entsprechung. §34 StGB formuliert (hier gekürzt) wie folgt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtige wesentlich überwiegt.“ Die Soldaten eines Aggressorstaates stellen für die Soldaten und Zivilisten der Gegenseite – und für hohe Güter wie die politische Selbstbestimmung – eine ungerechte gegenwärtige Gefahr dar, auch dann, wenn sie schlafen oder ihre Waffen reinigen statt aktuell einen Angriff durchzuführen. Ist diese Gefahr nicht anders abzuwenden, können Aggressorsoldaten gerechterweise getötet werden.
„Nicht anders abzuwenden“ ist dabei übrigens nicht so streng zu nehmen, wie es klingt. Es ist vielmehr ähnlich zu interpretieren wie das „erforderlich“ des Notwehrparagraphen. Dieses bedeutet nämlich bloß, dass kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem man die Abwehr ebenso effektiv und sicher durchführen kann. Können in einer bestimmten Situation Aggressorsoldaten in nicht-tödlicher Weise überwältigt werden, ohne dabei das Risiko für die Verteidiger zu erhöhen, müssen die Verteidiger dieses Mittel anwenden. Sonst nicht. Sie sind nicht verpflichtet, die eigene Sicherheit dem Wohl ungerechter Angreifer zu opfern.
Der Tod und das Töten von Zivilisten
Derweil Widerstand gegen die bewaffneten Kräfte der Aggressoren deren Rechte nicht verletzt, werden im Krieg jedoch nicht nur angreifende und verteidigende Soldaten getötet, sondern auch „unbeteiligte“ Zivilisten, inklusive Frauen und Kinder. Es ist dies, was die Rechtfertigung von Kriegen offensichtlich ungleich schwieriger macht als die Rechtfertigung von zielgenauer Notwehr gegen einen ungerechten Angreifer.
Ein gerechtfertigter Krieg muss proportional sein: Sein (vernünftigerweise) erwarteter Nutzen muss seine erwarteten Kosten sowie die erwarteten Kosten alternativer Kriege oder Widerstandsformen aus moralischer Sicht überwiegen. (Wie man Krieg führt ist auch eine Entscheidung darüber, welche Art von Krieg und damit welchen konkreten Krieg man führt). Unter Umständen kann diese Proportionalitätsbedingung nicht erfüllt werden und Kapitulation die gebotene Alternative sein. Schließlich kann Widerstand in Form eines Verteidigungskrieges den Angreifer zu größerer Brutalität provozieren, den Krieg verlängern und damit auch das Ausmaß und die Zahl der sogenannten „Kollateralschäden“ erhöhen, das heißt der zerstörten zivilen Einrichtungen und getöteten Zivilisten (Schädigungen der Natur sind ebenfalls relevant). Hinzu kommt, dass die militärischen Handlungen des Verteidigers auch dessen eigene Zivilisten direkt töten können. Kurz gesagt, kriegerischer Widerstand auch gegen einen ungerechten Angreifer wird von der Theorie des gerechten Krieges nicht automatisch legitimiert.
Nichtsdestoweniger kann die Proportionalitätsbedingung auch erfüllt werden. Denn die Theorie des gerechten Krieges argumentiert (und empirische Untersuchungen zeigen, dass viele Menschen diese Sichtweise teilen), dass die wissentliche Tötung unschuldiger Menschen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein kann, wenn diese Nebenfolge einer Handlung ist, welche ein weitaus größeres Unheil abwendet. Das klassische Beispiel ist eine außer Kontrolle geratene Straßenbahn, die von zehn Menschen, die sonst durch sie getötet würden, auf einen einzigen Menschen umgeleitet wird, wohl wissend, dass dieser nun anstelle der Zehn sein Leben verliert. Man tötet den einzelnen Menschen hier wissentlich, aber nicht absichtlich, nicht als Mittel zu einem Zweck (sein Tod nützt niemandem). Das Ziel war, eine Bedrohung von den unschuldigen Zehn abzuwenden, dieses Abwenden kostet das Leben eines anderen Unschuldigen, und dieser Preis ist vielen zufolge verhältnismäßig.
In gleicher Weise kann ein Verteidiger, so die Überlegung, darin gerechtfertigt sein, ein militärisches Ziel selbst dann zu vernichten, wenn dies zu unschuldigen Opfern auf der eigenen Seite führt. Der Beitrag, welcher die Vernichtung des Ziels zur Verteidigung der fundamentalen Rechte vieler leistet, kann die Verletzung der Rechte Weniger überwiegen. Insofern kann es, paradox wie es klingen mag, gerechtfertigte Rechteverletzungen geben. In der Tat ist dies eine der Implikationen des oben schon genannten rechtfertigenden Notstandes.
Kriege – wohl die allermeisten – welche auf diese Rechtfertigungsfigur angewiesen sind, können bestenfalls gerechtfertigt, nicht gerecht sein: Denn sie verletzen eben Rechte, wenn auch womöglich gerechtfertigterweise. Es lässt sich jedoch auch noch grundsätzlicher fragen, ob die Tötung Unschuldiger auf der eigenen Seite im Zuge eines von breiter öffentlicher Unterstützung getragenen und verantwortlich durchgeführten Verteidigungskrieges die Rechte dieser Unschuldigen tatsächlich verletzt. Schließlich ließe sich argumentieren, dass das Volk durch Unterstützung der militärischen Verteidigungsmaßnahmen implizit zugestimmt hat, den Preis für diese zu entrichten, einschließlich des Risikos, das Leben durch sie zu verlieren. Dieses eher tentative zusätzliche Argument wird überzeugender in Anwendung auf die Inkaufnahme der Brutalisierung und Verlängerung des Krieges durch den Feind. Wenn die Bevölkerung im Wissen darum, dass dieser Effekt eintreten kann, die militärischen Verteidigungsmaßnahmen nichtsdestoweniger unterstützt, so signalisiert sie damit ihre eigenen Proportionalitätsurteile. Anders gesagt, dass die Bevölkerung diese moralischen Kosten des kriegerischen Widerstands als proportional erachtet, macht ihn proportional. (Anders ist dies, wenn die Bevölkerung die Kosten drastisch unterschätzt und der Staatsführer dies aufgrund nicht allgemein zugänglicher Informationen weiß. Soweit wie möglich sollte er dann aber dennoch das Volk über diese Kosten aufklären und dessen Einschätzung berücksichtigen, statt paternalistisch sein eigenes Urteil an dessen Stelle zu setzen.)
Die Analyse führt so weit zum Ergebnis, dass ein ukrainischer Verteidigungskrieg gegen die russische Invasion gerecht oder zumindest gerechtfertigt sein kann. Die Ukrainer haben einen gerechten Grund zum Krieg, was nicht lediglich bedeutet, dass ihnen ein Unrecht angetan wurde, sondern dass die kriegerische Abwehr dieses Unrechts nicht notwendigerweise unverhältnismäßig wäre. Das Vorliegen eines gerechten Grundes in diesem Sinne ist kein Freibrief. Es bedeutet lediglich, dass der Verteidiger berechtigt ist, einen Krieg (nämlich einen proportionalen) gegen die Angreifer zu führen. Es bedeutet nicht, dass der tatsächlich geführte Verteidigungskrieg tatsächlich proportional ist. Wie schon angemerkt, können auch Verteidigungskriege disproportional sein. Die Berichterstattung aus der Ukraine gibt im Augenblick aber keinen Anlass für die Befürchtung, dass dies hier der Fall ist. Der ukrainische Verteidigungskrieg erscheint somit gerechtfertigt, wenn nicht gar gerecht.
Das traditionelle jus ad bellum
Dies wird auch durch die traditionellen Kriterien des gerechten Krieges bestätigt. (Diese Kriterien wurden nicht an den Anfang dieses Artikels gestellt, da sie zwar Bedingungen deklarieren, unter denen ein Krieg gerecht oder gerechtfertigt ist, aber keineswegs Erklärungen dafür liefern, warum Töten – und damit auch Töten im Krieg – überhaupt erlaubt sein kann. Diese Erklärungen wurden vielmehr oben zunächst in Form der Notwehr- und Notstandsrechtfertigungen gegeben.) Die traditionelle Theorie unterscheidet zwischen jus ad bellum (die Berechtigung, überhaupt einen bestimmten Krieg zu beginnen oder fortzuführen) und jus in bello (die berechtigte Art der Kriegsführung). Für das jus ad bellum werden gewöhnlich sechs Kriterien genannt. Der Eintritt in den Krieg (oder seine Fortführung) wäre gerechtfertigt, wenn: 1) man einen gerechten Grund für ihn hat (z.B. Verteidigung gegen einen Aggressor); 2) über den Kriegseintritt eine legitime Autorität entscheidet; 3) man mit gerechten Absichten in den Krieg eintritt (also um das gerechte Ziel zu verwirklichen); 4) der Krieg ein verhältnismäßiges Mittel ist, so dass er voraussichtlich nicht mehr Unheil schafft als abwendet; 5) der Krieg ein erfolgversprechendes Mittel ist; 6) er das letzte Mittel darstellt, also keine erfolgversprechenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Viele gegenwärtige Theoretiker des gerechten Krieges argumentieren mit guten Gründen, dass die Kriterien der legitimem Autorität und der gerechten Absicht entweder überflüssig oder in extrem permissiver Weise zu interpretieren seien. Zudem lässt sich zeigen, dass es sowohl plausibler als auch ökonomischer ist, die Kriterien fünf und sechs als lediglich zu berücksichtigende, aber nicht unabdingbare Gesichtspunkte in einem komplexeren Proportionalitätskriterium aufgehen zu lassen. Mit anderen Worten, die Frage, ob ein Krieg proportional ist oder wäre, muss unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten, der zur Verfügung stehenden Alternativen, der moralischen Kosten des Krieges und schließlich seines moralischen Nutzens beantwortet werden. Ein proportionaler Krieg, wie schon oben bemerkt, ist dann ein solcher, dessen (vernünftigerweise) erwarteter Nutzen seine erwarteten Kosten sowie die erwarteten Kosten alternativer Kriege oder Widerstandsformen aus moralischer Sicht überwiegt.
Wir sahen bereits, dass die ukrainische Seite einen gerechten Grund hat und das genannte Proportionalitätskriterium erfüllen kann. Und obgleich zahlreichen modernen Theorien des gerechten Kriegs zufolge sie es gar nicht nötig haben, das Kriterium der legitimen Autorität und der gerechten Absicht zu erfüllen, sind Selenskyj und sein Stab sehr wohl eine legitime Autorität und haben keinen Anlass gegeben, an ihren gerechten Absichten – der Verteidigung ihres Landes ohne eigene imperialistische Absichten – zu zweifeln.
Umgekehrt lässt sich das nicht sagen. Angesichts seiner mittlerweile extrem repressiven wenn nicht diktatorischen Herrschaft geht Putin die legitime Autorität ab, und gerechte Absichten lassen sich ihm nicht plausibel unterstellen. Ein gerechter Grund fehlt offensichtlich ebenfalls, und somit kann es auch keine Proportionalität geben, da diese jenen zwingend voraussetzt.
Traditionelles jus in bello, Kriegsrecht und der moralische Status von Kombattanten
Putin hat sich also des Verbrechens des ungerechtfertigten Angriffskrieges und mithin der Verletzung des jus ad bellum schuldig gemacht. Wie aber verhält es sich mit dem moralischen Status russischer und übrigens auch ukrainischer Kombattanten? Das internationale Kriegsrecht trennt jus ad bellum und jus in bello in radikaler Weise. Während Putins Aggression ihn strafwürdig macht, stellt das Kriegsrecht die ausführende Speerspitze dieser Aggression, nämlich die einmarschierenden und tötenden russischen Soldaten, gerade nicht unter Strafe. Es hält Soldaten, was das jus ad bellum angeht, nicht für zuständig, sondern verlangt lediglich, dass sie sich an das jus in bello halten.
Dem Kriegsethiker Michael Walzer zufolge reflektiert das Kriegsrecht hier korrekt die Moral, denn er postuliert eine „moralische Gleichheit der Kombattanten“. Er meint damit, dass Kombattanten auf beiden Seiten eines Krieges, gerecht oder nicht, Verteidiger oder Aggressor, dasselbe moralische Freiheitsrecht haben, Kombattanten der Gegenseite zu töten. Das heißt, sie können sie angeblich ohne Verletzung von deren moralischen Rechten töten. (Ein sogenanntes Freiheitsrecht gegenüber einer Person, dieser Person x anzutun, ist schlicht die Abwesenheit einer Pflicht gegenüber dieser Person, dieser Person x nicht anzutun. Es ist kompatibel mit dem Freiheitsrecht dieser Person, sich gegen x zu wehren. Das Recht von Zivilisten gegenüber Feindsoldaten, nicht von diesen getötet zu werden, ist hingegen ein Anspruchsrecht: Es erlegt den Feindsoldaten eine Pflicht gegenüber den Zivilisten auf, diese nicht zu töten. Solche sogenannten gerichteten Anspruchsrechte können allerdings, wie oben schon besprochen, von einer Notstandsrechtfertigung übertrumpft werden, um ein hinreichend großes Übel abzuwenden. Dies ist das Wesen der gerechtfertigten Rechteverletzung.)
Im Lichte der oben beschriebenen Rechtfertigungen von Tötungshandlungen ist diese Vorstellung reziproker Freiheitsrechte zum Töten nicht unmittelbar einsichtig. Wenn Boris ungerechterweise auf Natalia schießt und sie aus Notwehr zurückschießt, so ist ihre Selbstverteidigung gerecht und mithin keine Rechtfertigung für Boris, Natalias Gegenfeuer seinerseits mit weiterem Feuer zu erwidern. Tut er dies doch und tötet er Natalia dabei, so ist dies moralisch (und auch dem deutschen Strafrecht zufolge) Totschlag oder Mord. Nicht anders, so könnte man meinen, verhält es sich aus moralischer Sicht im Kriegsfalle.
Tatsächlich war dies im Wesentlichen die traditionelle Auffassung der Theorie des gerechten Krieges, und sie wird heutzutage von einer einflussreichen und sich paradoxerweise als „Revisionismus“ bezeichnenden Strömung dieser Theorietradition unterstützt. Doch obgleich das gerade angeführte Argument zeigt, das man nicht von einem generellen symmetrischen moralischen Freiheitsrecht zum Töten von Soldaten auf beiden Seiten ausgehen kann (es kann allerdings gute moralische Gründe geben, warum das Kriegsrecht Soldaten der ungerechten Seite, welche sich an das Kriegsrecht halten, juristische Straffreiheit zusichert – dies ist jedoch nicht mit einer moralischen Erlaubnis zu verwechseln), so schränkt eine weitere Überlegung die Reichweite dieses Arguments ein: In fast allen modernen Kriegen stellen auch die Soldaten der vermeintlich gerechten Seite ungerechte Bedrohungen dar, da sie durch ihre Kriegshandlungen auch unschuldige Zivilisten ums Leben bringen oder zu bringen drohen. Damit verlieren sie das Recht gegen Notwehr zugunsten dieser Zivilisten. Zur Verteidigung der Unschuldigen auf ihrer Seite können dann, so scheint es, die Soldaten der ungerechten Seite ihrerseits die Soldaten der „gerechten“ Seite ohne Rechteverletzung angreifen.
Doch dieses Argument ist aus oben schon genannten Gründen nur bedingt auf ukrainische Soldaten anwendbar. Sie verteidigen sich ja auf ihrem eigenen Territorium und gefährden die eigenen Zivilisten. Diese nehmen durch ihre offenbare Unterstützung des Verteidigungskrieges die Gefährdung in Kauf und geben damit gleichsam ihr Recht auf, von ihren Verteidigern nicht so gefährdet zu werden. Wenn die Verteidiger aber durch das kollaterale Töten ihrer Zivilisten deren Recht auf Leben nicht verletzen, verwirken sie durch solche Handlungen nicht ihr eigenes.
Es gibt noch ein weiteres Argument. Es spricht einiges dafür, dass zumindest professionelle Soldaten europäischer (und zahlreicher anderer) Länder dem Kriegsrecht auch moralische Kraft zuschreiben. Das heißt, sie erkennen sowohl die von diesem erlassenen Verbote als auch gewährten Rechte als moralisch bindend oder befreiend an. Das Freiheitsrecht, feindliche Kombattanten zu töten, ist aber Teil des Kriegsrechts. Und somit ließe sich argumentieren, dass Soldaten, die diese Rechte und Freiheiten anerkennen, sich nicht umgekehrt beschweren können, wenn Feindsoldaten dies ebenfalls tun und entsprechend handeln. Anders gesagt, die gleichen Freiheitsrechte von Kombattanten einander zu töten käme durch eine reziproke Anerkennung der rechtlichen Konvention als moralisch bindend zustande.
Allerdings verschafft auch dieses Argument den angreifenden Soldaten nicht nur kein Freiheitsrecht, Zivilisten zu töten, sondern auch keine Erlaubnis, die verteidigenden Feindsoldaten zu töten. Denn selbst wenn die ukrainischen Soldaten kein moralisches Recht hätten, von feindlichen Kombattanten nicht getötet zu werden, so haben sie doch einen intrinsischen Wert als Personen. Es ist aber moralisch unzulässig, etwas von moralischem Wert grundlos zu vernichten. Wie bereits dargelegt, haben die russischen Angreifer keinen gerechten Grund zur Vernichtung ihrer Feinde, deren Feindschaft sie selbst durch ihren eigenen Angriff heraufbeschworen haben. Sie sind somit verpflichtet, sowohl um willen des Lebensrechts der ukrainischen Zivilisten als auch um willen zumindest des Wertes des Lebens der ukrainischen Soldaten, ihre Waffen niederzulegen.
Nachtrag (25. Nov. 2022): Zur Kritik eines implizit den Widerstand der Ukrainer verurteilenden offenen Briefes an Olaf Scholz
Da dieser in der deutschen Debatte eine so große Rolle spielt, seien hier abschließend einige Bemerkungen zu dem berüchtigten offenen Brief an Bundeskanzler Scholz hinzugefügt, welcher auch von Personen wie Alice Schwarzer und dem Soziologen Harald Welzer unterzeichnet wurde und de facto und einigermaßen arroganterweise die Ukrainer zur Kapitulation aufforderte.
Welzer hat sich in der Talkshow „Anne Will“ empört darüber gewundert, wie man nur eine solche Aufforderung aus dem Aufruf herauslesen könne. Darauf gibt es eine einfache Antwort: Man kann sie dann herauslesen, wenn man der deutschen Sprache mächtig und logisch kompetent ist. So stand in dem Aufruf unter der Berufung auf durch Gebote der politischen Ethik gezogene Grenzen:
“Zwei solche Grenzlinien sind nach unserer Überzeugung jetzt erreicht: Erstens das kategorische Verbot, ein manifestes Risiko der Eskalation dieses Krieges zu einem atomaren Konflikt in Kauf zu nehmen. Die Lieferung großer Mengen schwerer Waffen allerdings könnte Deutschland selbst zur Kriegspartei machen. Und ein russischer Gegenschlag könnte so dann den Beistandsfall nach dem NATO-Vertrag und damit die unmittelbare Gefahr eines Weltkriegs auslösen. Die zweite Grenzlinie ist das Maß an Zerstörung und menschlichem Leid unter der ukrainischen Zivilbevölkerung. Selbst der berechtigte Widerstand gegen einen Aggressor steht dazu irgendwann in einem unerträglichen Missverhältnis.”
Analysieren wir das. Welzer und seine Mitunterzeichner behaupten, die zwei ethischen Grenzlinien seien erreicht, woraus ja logisch folgt, dass ein Weiterschreiten in derselben Richtung deren Überschreiten bedeuten würde und mithin moralisch unzulässig wäre. Damit sagt er de facto in Bezug auf die zweite Grenzlinie, dass der augenblickliche ukrainische Widerstand – der ja trotz Welzers und Schwarzers Ratschlägen fortgesetzt wurde und wird – unmoralisch ist. Kurz, der Vorwurf der Kritiker gegen den Aufruf ist also zutreffend. Nicht zutreffend hingegen ist die Diagnose des Aufrufs, dass das zur Verteidigung der Freiheit moralisch erträgliche Maß an Zerstörung und menschlichem Leid unter der ukrainischen Zivilbevölkerung erreicht oder überschritten sei. Denn ob dies so ist, hängt, wie oben in Bezug auf das Kriterium der Proportionalität bereits erklärt, einzig davon ab, welches Maß an Leid und Zerstörung bei der Verteidigung ihrer Freiheit die betroffene Zivilbevölkerung selbst bereit ist hinzunehmen. Herrn Welzer mag die Opferbereitschaft der ukrainischen Bevölkerung ja stören, aber das ist nicht nur gegenüber dieser arrogant, sondern aus Sicht der Theorie des gerechten Krieges zudem irrelevant.
Was die erstgenannte Grenzlinie angeht, so gibt es schlicht kein “kategorische[s] Verbot, ein manifestes Risiko der Eskalation dieses Krieges zu einem atomaren Konflikt in Kauf zu nehmen.” Dass ein Risiko “manifest”, also greifbar oder deutlich ist, heißt nämlich noch nicht, dass es hoch ist. Und ob es rational oder moralisch zulässig ist, ein Risiko in Kauf zu nehmen, selbst ein hohes übrigens, hängt nicht allein von dem Ausmaß der Negativität des riskierten Ergebnisses ab, also etwa davon, wie katastrophal ein atomarer Krieg wäre, sondern auch von der Höhe des Risikos, das dieses negative Ergebnis tatsächlich eintritt, sowie umgekehrt von der Höhe der Wahrscheinlichkeit, dass ein positives Ergebnis Einritt – etwa die Bewahrung eines Volkes vor diktatorischer Unterdrückung – und von dem Ausmaß der Positivität dieses positiven Ergebnisses. Anders gesagt, ein kategorisches Verbot ist hier nicht einschlägig, sondern es bedarf einer Abwägung. Und es ist weder irrational noch unmoralisch, das Risiko eines Atomkrieges in Kauf zu nehmen, um ein ganzes Volk vor brutaler Unterdrückung zu bewahren. Zudem besteht ein zusätzlicher und erheblicher Bonus darin, dass mit dieser Bereitschaft auch andere potentielle Aggressoren davon abgeschreckt werden, die Drohung mit Nuklearwaffen als Hebel zur tyrannischen Durchsetzung ihrer Machtinteressen zu nutzen. Die Verteidigung der Freiheit ist immer mit Risiken verbunden. Die Risiken, die mit ihrer kampflosen Aufgabe verbunden sind, sind jedoch regelmäßig größer.
© Uwe Steinhoff 2022
Ein Krieg ist nie gerecht. Denn, wie Sie ausführen, werden Menschen betroffen sein, die nichts mit dem Krieg zu tun haben wollen – die Zivilisten. In Ihrer Argumentation beziehen Sie sich auf Handlungen im Krieg. Diese können durchaus gerechtfertigt sein, wie eben die Verteidigung bei einem Angriff. Aber man kann einen Krieg nicht in zwei Hälften teilen und sagen, die eine Seite sei gerecht, die andere eben ungerecht. Der Krieg ist ein ungerechter Zustand.
Auch wenn man es als semantische Spitzfindigkeit bezeichnen könnte, so finde ich diese Unterscheidung essentiell. Denn mit der Begründung, einen gerechten Krieg zu führen, wird der Außenstehende hinters Licht geführt, da es sich immer Begründungen formulieren lassen, warum ein Krieg nun notwendig sei.
Der Krieg in der Ukraine ist ungerecht. Aber auch schon seit 2014 im Donbass. Denn jeder Krieg hat eine Vorgeschichte und haben Interessenkollisionen. Wenn man diese ausblendet, dann kommt man womöglich zu einem moralischen Urteil, die der Situation nicht entspricht.
Anders sieht es mit dem Frieden aus. Da kann man von gerechten und ungerechten Frieden sprechen. Der gerechte Frieden ist der Zustand, wo beide Seiten dem Status Quo zustimmen. Ein ungerechter Friede ist dann, wenn eine Seite meint, nicht gleichermaßen Recht zu bekommen.
In der Ukraine gab vor 2022 keinen gerechten Frieden. Die Bemühungen, zu einen gerechten Frieden zu kommen mittels der Abkommen von Minsk, sind gescheitert.
Daher ist es wichtiger, sich für gerechten Frieden einzusetzen, als einen Krieg zu beschönigen, der als gerecht tituliert wird. Wenn wir nicht zu einem gerechten Frieden kommen, wird die Zivilisation scheitern.
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Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ungeachtet der Frage, ob man einen Krieg als Zustand kann in zwei Hälften teilen kann, konzeptualisiert die Theorie des gerechten Krieges Krieg als kollektive Handlung, nicht als Zustand. Eine Schlägereib mag ja ein Zustand sein, aber es kann sehr wohl einen ungerechten Angreifer und einen gerechten Verteidiger geben. Nichts anderes ist der Fall, wenn Angreifer oder Verteidiger als Gruppen auftreten. Von daher kann man sehr wohl aus den genannten Gründen von einem gerechtfertigten und vielleicht gar gerechten ukrainisichen Verteidigungskrieg sprechen, wie man ja auch in Bezug auf den Zustand der Schlägerei u. U. von gerechter Notwehr gegen einen ungerechten Angreifer sprechen kann.
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